Hygienepranger bzw. Veröffentlichungen von Beanstandungen im Internet gemäß § 40 Abs. 1a LFGB
Der „Hygienepranger“ in der Lebensmittelbranche mit Veröffentlichungen im Internet steht bundesweit kurz bevor. In den Bundesländern NRW und Saarland werden bereits entsprechende Meldungen veröffentlicht. Vermutlich ab Frühjahr 2019 sind die Behörden bundesweit verpflichtet die Öffentlichkeit über folgende Fälle zu informieren:
- bei Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen (Voraussetzung sind Ergebnisse mindesten zweier unabhängiger Untersuchungen von i. d. R. staatlichen Untersuchungseinrichtungen)
- bei hinreichend begründetem Verdacht, dass gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher/-innen vor Gesundheitsgefährdungen, vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen in nicht unerheblichem Maße oder wiederholt nicht eingehalten wurden und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,– € zu erwarten ist
Natürlich sind diese Vorfälle möglichst zu vermeiden, denn im Einzelfall können Veröffentlichungen für Unternehmen gravierende Konsequenzen zur Folge haben. Zur Vermeidung von Beanstandungen empfehlen wir Ihnen insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Basishygiene und sonstige Präventivmaßnahmen
- HACCP-Konzept inkl. Dokumentationen
- Schulung des Personals bzgl. Hygiene, ggf. HACCP und Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- repräsentativer Probenplan (Eigenkontrollen)
- Kennzeichnungsvorschriften
- Lieferantenbewertung und -auswahl
Beispiele von Veröffentlichungen siehe unter www.lebensmitteltransparenz.nrw.de oder www.saarland.de.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie am besten Beanstandungen vermeiden können.